Veröffentlicht am 23.03.2023 in Allgemein, Vereinsentwicklung, Vereinsmanagement

Alles, was du über Minijobs für Übungsleiter im Verein wissen musst

Ob Minijob, 520 € Job oder geringfügige Beschäftigung: Hinter all diesen Bezeichnung versteckt sich eine äußerst beliebte Anstellungsform für nebenberufliche Tätigkeiten mit geringem Stundenumfang.

Auch für Vereine wird diese Anstellungsform immer interessanter und wichtiger. Sei es für die Aushilfskraft in der Verwaltung des Vereins, oder zusätzliche Übungsleiter:innen. In Form eines Minijobs lässt sich mit geringem bürokratischen und finanziellen Aufwand eine Unterstützung für deinen Verein anstellen.

Besonders attraktiv für Arbeitnehmer: Die monatliche Verdienstgrenze wurde Ende 2022 von 450 € pro Monat auf 520 € angehoben.

Was zeichnet den Minijob aus?

Ursprünglich wurde der Minijob eingeführt, um den (Wieder-) Einstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern und so Arbeitslosigkeit zu bekämpfen. Daher ist er insbesondere für die Arbeitnehmer sehr attraktiv gestaltet. Aber auch Arbeitgeber haben es hier mit einem vergleichsweise geringen finanziellen und bürokratischen Aufwand zu tun.

Inzwischen ist der 520 € Job (früher 450 € Job) unter Schüler:innen und Studierenden ebenso beliebt wie bei Personen, die sich nebenberuflich etwas dazuverdienen möchten. Dadurch ist er auch für Tätigkeiten im Sportverein bestens geeignet.

Die wesentlichen Merkmale sind:

  • Monatliche Verdienstgrenze von 520 €
  • Kaum Abzüge vom Bruttolohn für Arbeitnehmer (Übungsleiter:innen)
  • Geringer bürokratischer Aufwand und wenig Abgaben für Arbeitgeber (Vereine)

Theoretisch können die Arbeitnehmer, oder im konkreten Beispiel Trainer:innen, hier sogar „Brutto wie Netto“, also komplett ohne Abzüge verdienen. Lediglich die Abgabe von Rentenversicherungsbeiträgen ist vorgesehen. Von dieser Pflicht kann man sich aber ebenfalls ohne Weiteres befreien lassen. Diese Abgabe beträgt aber nur 3,6 %, sodass bei einem monatlichen Verdienst von 520 € ohne Befreiung nur 18,72 € abgezogen werden.

Auf den Verein kommen etwa 31 % Lohnnebenkosten zu. Das entspricht bei 520 € in etwa weiteren 160 €, die neben der Gehaltszahlung einzukalkulieren sind. Will ein Verein also zum Beispiel für ein komplettes Jahr eine:n Übungsleiter:in auf geringfügiger Basis anstellen, kostet das insgesamt knapp 8.200 €.

Außerdem muss der Verein die geringfügig beschäftigte Arbeitskraft bei der Minijob Zentrale melden, was aber kein großer Aufwand ist.

Wie steht es bei Trainer:innen auf Minijob-Basis um Mindestlohn, Buchhaltung und Versicherung?

Geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Dieser liegt aktuell bei 12 € pro Stunde. Aus der Verdienstobergrenze von 520 € ergibt sich daher, dass der Verein die neue Übungsleitung für bis zu 43 Stunden im Monat, also circa 10h/Woche einplanen kann. Hiermit lassen sich beispielsweise an zwei Wochentagen je 3 Trainingseinheiten von 90 Minuten problemlos abdecken, wie du in der beispielhaften Grafik sehen kannst:

Übersichtliche Darstellung der Einsatzmöglichkeiten und des Stundenumfangs einer Übungsleitung auf Minijobbasis.

Natürlich kann und sollte jeder Verein selbst entscheiden, wie er die neue Übungsleitung einsetzt. Aber an dieser Beispielrechnung kann man gut erkennen, wie sinnvoll die Anstellung einer Übungsleitung auf Minijob-Basis ist und wie gut die 8.200 € investiert sind.

Ein weiterer Vorteil dieser Anstellungsform für den Verein: Im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung ist die Übungsleitung automatisch versichert. Das hängt nicht von einer eventuellen Mitgliedschaft im Verein ab. Bei Übungsleiter:innen auf Minijob-Basis im Verein sollte unbedingt ein Stundenzettel geführt werden. Dies ist aber kein großer Aufwand und es gibt hierfür auch eine Vorlage der Minijob-Zentrale.

Welche Voraussetzungen für Übungsleiter auf Minijob-Basis müssen erfüllt sein?

An und für sich gibt es kaum Voraussetzungen, die der Verein bei der Anstellung einer Übungsleitung auf Minijob-Basis zu beachten hat. Zum Beispiel muss ein:e Trainer:in für diese Anstellungsform nicht über eine Lizenz verfügen.

Der Verein sollte jedoch darauf achten, dass es sich bei Übungsleiter:innen mit einem zusätzlichen Hauptberuf um den einzigen Minijob handelt. Ab dem zweiten Minijob wird das Gehalt dem Hauptverdienst zugerechnet und es fallen deutlich mehr Abgaben an.

Beim TC Kirchzarten handhaben wir es daher beispielsweise so, dass in unseren Arbeitsverträgen für die geringfügig beschäftigten Übungsleiter:innen eine Klausel steht, dass es sich um den einzigen Nebenjob handelt.

Bei Schüler:innen und Studierenden stellt ein 2. Minijob jedoch kein Problem dar.

Können für geringfügig beschäftigte Übungsleitungen die Übungsleiterpauschale und Zuschüsse verwendet werden?

Die Kombination der Übungsleiterpauschale von bis zu 3.000 € pro Jahr mit einem Minijob stellt weder formal noch rechtlich ein Problem dar. Hier bieten sich insbesondere Zwei Varianten an:

  1. Erst die Übungsleiterpauschale vollständig ausschöpfen, anschließend Minijob anmelden: Zum Beispiel könnte ein:e Trainer:in die ersten 6 Monate je 500 € im Rahmen der Übungsleiterpauschale erhalten. Falls die Beschäftigung darüber hinausgehen soll, bietet sich jetzt die Anmeldung eines Minijobs an. In der Praxis nutzen wir beim TC Kirchzarten dies beispielsweise gerne für Trainer:innen, die nur saisonal aktiv sind
  2. Übungsleiterpauschale und 520 € Job kombinieren: Ist absehbar, dass ein:e Trainer:in das ganze Jahr über aktiv ist, oder die 520 € bzw. 43 Stunden pro Monat nicht ausreichen, teilen wir die 3.000 € der Übungsleiterpauschale auf 12 Monate auf. So können die Trainer:innen bis zu 770 € monatlich verdienen (520 € Minijob + 250 € Übungsleiterpauschale) und wir haben die Möglichkeit, sie für mehr als 43 Stunden im Monat einzusetzen.
Grafische Darstellung der Kombinationsmöglichkeiten von Übungsleiterpauschale und Minijob, sowie der damit verbundenen Kosten.

Die meisten Landessportbünde fördern die Bezahlung von lizenzierten Trainer:innen. Dies gilt auch für geringfügig beschäftigte Übungsleiter:innen und es lohnt sich definitiv, zusätzliche Informationen beim zuständigen Landessportbund einzuholen.

Welche Alternativen zur Anstellung von Trainer:innen auf Minijob-Basis gibt es?

Wenn der monatliche Lohn der neuen Übungsleitung nicht höher als 250 € ist, oder die Beschäftigung nur saisonal ist, kann es sich lohnen zu prüfen, ob eine Beschäftigung rein auf Basis der Übungsleiterpauschale in Frage kommt. Sind 520 € wiederum nicht ausreichend, auch wenn man sie mit der Übungsleiterpauschale von 3.000 € kombiniert, könnte eine freiberufliche Tätigkeit als Übungsleiter:in in Frage kommen. Hierfür sind jedoch spezielle Anforderung zu erfüllen, mit denen man sich im Vorhinein genau auseinandersetzen sollte.

Eine weitere Alternative ist die so genannte kurzfristige Beschäftigung. Hier kann man eine:n Trainer:in für bis zu 70 Tage beschäftigen, das entspricht 3 Monaten. Der Vorteil dieser Variante ist, dass der Verein lediglich 25 % Lohnsteuer abführen muss, also im Vergleich zum Minijob 6 % an Kosten spart. Beim TC Kirchzarten nutzen wir diese Anstellungsform jedoch gar nicht. Es kommt nicht selten vor, dass auch kurzzeitige Beschäftigungen doch verlängert werden. Beispielsweise wenn ein Studierender während der Semesterferien als Trainer:in arbeiten möchte, anschließend aber doch Zeit hat, im Semester weiter Training zu geben. In diesem Fall muss die kurzfristige Beschäftigung auch im Nachhinein noch in einen Minijob umgewandelt werden, was mit einigem Aufwand verbunden ist. Daher stellen wir lieber von Vorneherein auf Minijob-Basis ein.

Wissenswert

In unserem Blog findest du auch Musterverträge für die verschiedenen Anstellungsarten und 5 Gründe für die Einführung des Hauptamtes in deinem Verein.

Informiere dich außerdem darüber, wie du ein erfolgsreiches Kurssystem in deinem Verein einführst.